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Anliegen: Brenntage

Beschreibung
Pflanzliche Abfälle, die ausschließlich aus Pflanzen und Pflanzenteilen bestehen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung bewachsener Flächen anfallen, dürfen unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen an folgenden Tagen, jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, verbrannt werden: 
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Brenntage im Jahr 2010
Samstag, 20.03.2010
Freitag, 26.03.2010
Freitag, 08.10.2010
Samstag, 16.10.2010 

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Beim Verbrennen sind folgende Auflagen zu beachten:

Das Verbrennen ist verboten:
- bei lang anhaltender, extrem trockener Witterung,
- bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste),
- auf moorigem Untergrund,
- wenn die gleichzeitig zu verbrennende Menge mehr als 1 m³ beträgt.

Es sind ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen brennbaren Materialien und zu Verkehrswegen vorzusehen, so dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen werden können. In Wohngebieten sollten folgende Mindestabstände eingehalten werden:
- 10 Meter zu Gebäuden, sofern das gleichzeitig zu verbrennende Material die Menge von 0,5 m³ nicht übersteigt,
- 25 Meter zu Gebäuden, sofern das gleichzeitig zu verbrennende Material die Menge von 1,0 m³ nicht übersteigt,
- 50 Meter zu Wäldern.

Die zu verbrennenden Abfälle sind so zu lagern, dass sie jederzeit kontrolliert werden können.

Zum Schutz von Kleintieren ist das zu verbrennende Material unmittelbar vor dem Anzünden umzuschichten.

Das Verbrennen von frischem Grünschnitt ist nicht gestattet.

Beim Vorliegen einer sogenannten Inversionswetterlage (Rauch kann nicht in die oberen Luftschichten entweichen) bzw. bei Regen ist ein Verbrennen ebenfalls untersagt.

Sofern sich der Eintritt einer derartigen Wetterlage rechtzeitig vorher abzeichnet, wird kurzfristig durch eine Pressemitteilung ein Ersatztermin festgelegt.

Das Feuer ist ständig unter Kontrolle zu halten; Gefahr bringender Funkenflug, erhebliche Rauchentwicklung und damit verbundene Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und der Verkehrssicherheit sind zu verhindern.

Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

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Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 2 Satz 1,2 und 3 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen 

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Zuständige Organisationseinheit(en)

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Ansprechpartner

Bernd Ebert
E-Mail:
Telefon: (05351) 17-2442
zum Kontaktformular

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