Das am 10.11.2011 beschlossene Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG)tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Es ersetzt das Gaststättenrecht des Bundes (GastG).
Statt dem bisherigen Erlaubnisverfahren ist ab Januar 2012 nur noch ein Anzeigeverfahren durchzuführen. Es liegt somit in der Verantwortung des Gewerbetreibenden auch die Vorschriften der Nebenbereiche wie z.B. Lebensmittelüberwachung, Baurecht, Brandschutz, Immissionsschutz, Jugendschutz etc. selbständig zu beachten. Die entsprechenden Fachdienststellen werden nach der Gewerbeanzeige lediglich von der Aufnahme des Gaststättenbetriebes informiert.
Die Anzeigepflicht besteht auch für die früheren vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG wenn Alkohol ausgeschenkt wird und neuerdings für die Abgabe alkoholfreier Getränke und zubereiteter Speisen.
Jeder der beabsichtigt Alkohol auszuschenken, also auch für kurze Zeit, muss 4 Wochen vor dem Ausschank eine Anzeige des Gaststättengewerbes vornehmen. Zugleich mit der Anzeige ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein Führungszeugnis (Belegart OG) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) beantragt wurden.
Wenn die Einhaltung der Frist dem Betreiber nicht zugemutet werden kann, gibt es die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Fristverkürzung zu beantragen.
Auch diejenigen, die nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, sei es nur für kurze Zeit, müssen den Gaststättenbetrieb ebenfalls 4 Wochen im Voraus anzeigen. Hier entfällt jedoch die Vorlage des Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
Inhaber einer Reisegewerbekarte fallen nicht unter das Niedersächsische Gaststättengesetz, wenn sie im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung alkoholische oder nichtalkoholische Getränke bzw. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben.
Übergangsregelungen:
Die nach dem Gaststättengesetz (GastG) erteilten und noch geltenenden Erlaubnisse verlieren mit dem Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen (nach § 5 GastG) gelten fort. Wer bei Inkrafttreten des NGastG ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften betreibt, braucht dies nicht nach § 2 Abs.1 und 2 NGastG bei der Stadt Helmstedt anzuzeigen.
















