Straßenausbaubeiträge
Müssen grundhafte Erneuerungs-, Verbesserungs- oder Erweiterungsmaßnahmen an einer Straße durchgeführt werden, sind hierfür Straßenausbaubeiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz und der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Helmstedt zu erheben. Beitragspflichtig sind die Eigentümer derjenigen Grundstücke, die entweder unmittelbar an der ausgebauten Staße liegen oder die als Hinterliegergrundstücke rechtlich abgesicherte Zuwegungen haben. Dies kann auch Anlagen betreffen, für die in der Vergangenheit bereits eimal Erschließungsbeiträge entrichtet worden sind.
Die Stadt übernimmt einen Eigenanteil an den Ausbaukosten, der umso höher ist, je intensiver die ausgebaute Straße durch die Allgemeinheit genutzt wird. Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil an den beitragsfähigen Kosten wird nach dem gleichen Schlüssel wie bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen verteilt. Unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten können von den Beitragspflichtigen Vorausleistungen auf den endgültigen Straßenausbaubeitrag erhoben werden.
Damit die betroffenen Grundstückseigentümer wissen, was mit "ihrer" Straße geschieht und sie die Beitragserhebung nicht völlig unvorbereitet trifft, wird vor dem geplanten Ausbau eine Informationsveranstaltung durchgeführt. Die Informations-veranstaltung, in der die geplante Baumaßnahme vorgestellt und, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits möglich, auch auf die voraussichtliche Beitragshöhe eingegangen wird, findet vor der Beratung und Entscheidung über die Ausbaumaßnahme in den zuständigen politischen Gremien statt. So erhalten die Beitragspflichtigen einen nicht unerheblichen zeitlichen Vorlauf um auch finanziell disponieren zu können. Sofern dann dennoch bei der Erhebung der Straßenausbaubeiträge nachweisbare Zahlngsengpässe bestehen, kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Stundung von Abgaben, eine Lösung gefunden werden.
Rechtsgrundlagen Ortsrecht
Straßenausbaubeitragssatzung
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz