Abbruch baulicher Anlagen / Abbruchanzeige
Beginn der elektronischen Kommunikation
Die Stadt Helmstedt legt den voraussichtlichen Beginn der elektronischen Kommunikation für alle baurechtlichen Verfahren nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Bauordnung auf den 01. Januar 2024 fest (§ 86 Abs. 8 NBauO in der Fassung vom 01.01.2022). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anzeigen, Mitteilungen, Anträge und alle Bauvorlagen an die Stadt Helmstedt in mindestens zweifacher Ausfertigung als Dokumente in Papierform zu übermitteln.
Bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen die im Anhang zu § 60 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) aufgeführt sind, können verfahrensfrei abgebrochen und beseitigt werden. Der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang zu § 60 NBauO genannten Teils einer baulichen Anlage ist genehmigungsfrei, muss der Bauaufsichtsbehörde aber vor Beginn der Arbeiten angezeigt werden.
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und verfallen, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 3 NBauO die verantwortlichen Personen zum Abbruch oder zur Beseitigung dieser baulichen Anlagen verpflichten.
Dagegen darf ein Baudenkmal bzw. dürfen Teile eines Baudenkmals nur abgebrochen und beseitigt werden, wenn vorab eine denkmalrechtliche Genehmigung gemäß § 10 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz erteilt worden ist.
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt und der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsiche Bauordnung (NBauO)
Baugebührenordnung (BauGO)
Benötigte Dokumente
- Vordruck "Anzeige über Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO)
dem Vordruck sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
- Lageplan, der die Lage der zu beseitigenden baulichen Anlagen unter Bezeichnung des Grundstücks nach Liegenschaftskataster sowie nach Straße und Hausnummer darstellt,
- Bestätigung einer Tagwerksplanerin / eines Tragwerkplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen (§ 60 Abs. 2 S. 2 NBauO),
- Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen im Sinne des Abschnitt 2.7 (Anlage 3) der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519, darüber, ob Bauteile der Gebäude Asbest oder asbesthaltige Materialien enthalten (§ 6 Nr. 3 Bauvorlagenverordnung)
Anfallende Gebühren
Gebühren gemäß Nrn. 12.1 und 12.2 Baugebührenordnung (BauGB)
Entgegennahme der Abbruchanzeige und Überprüfung auf Vollständigkeit = 60 €
Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen = nach Zeitaufwand
Formulare
Zuständige Mitarbeiter