Baudenkmal (Steuerbescheinigung)
Eigentümer von Baudenkmalen können für Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen am Baudenkmal Steuervergünstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f, 10g und 11 b Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde nachweist, dass die vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich und in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind. Die Maßnahmen müssen vorher durch die Untere Denkmalschutzbehörde genehmigt worden sein. Wir empfehlen eine vorherige Beratung und Abstimmung.
Das Finanzamt prüft abschließend die individuellen Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen.
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt und der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Orte des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Coringstr. 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Einkommensteuergesetz (EStG)
Bescheinigungsrichtlinien
Allgemeine Gebührenordnung (ALLGO)
Benötigte Dokumente
Antragsformular "Antrag auf Ausstellung Bescheinigung",
Originalrechnungen (insbesondere Schlussrechnungen)
Anfallende Gebühren
Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung wird gemäß Tarifstelle 1.4.2.3.1 der Allgemeinen Gebührenordnung ermittelt. Die Mindestgebühr beträgt 100 €.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter