Baugenehmigung - genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO)
Beginn der elektronischen Kommunikation
Die Stadt Helmstedt legt den voraussichtlichen Beginn der elektronischen Kommunikation für alle baurechtlichen Verfahren nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Bauordnung auf den 01. Januar 2024 fest (§ 86 Abs. 8 NBauO in der Fassung vom 01.01.2022). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anzeigen, Mitteilungen, Anträge und alle Bauvorlagen an die Stadt Helmstedt in mindestens zweifacher Ausfertigung als Dokumente in Papierform zu übermitteln.
Für Baumaßnahmen sieht die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterschiedliche Genehmigungsverfahren vor.
Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO)
Keine Baugenehmigung ist erforderlich für die Errichtung nachfolgend aufgeführter Gebäude:
- freistehende und nicht freistehende Wohngebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m und mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche (Gebäudeklasse 1 und 2) sowie sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (Gebäudeklasse 3), auch mit Räumen für freie Berufe, in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, in allgemeinen und in besonderen Wohngebieten, wenn die Wohngebäude überwiegend Wohnungen enthalten,
- sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 und 2 in Gewerbe- und in Industriegebieten,
- bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, in Gewerbe- und in Industriegebieten,
- Nebegebäude und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 und 2,
wenn die in den Nummern 1 bis 3 genannten Baugebiete durch Bebauungsplan festgesetzt sind und wenn
- das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,
- notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 NBauO bereits erteilt sind,
- die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass
- die Erschließung gesichert ist und
- eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 Baugesetzbuch nicht beantragt wird,
- die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege geprüft und bestätigt worden sind.
Vor Baubeginn muss eine von der Bauherrin oder dem Bauherrn unterschriebene schriftliche Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme bei der jeweiligen Gemeinde eingereicht werden. Betrifft die Baumaßnahme ein Lager für Abfälle mit einer Gesamtmenge von mehr als 15 t oder mehr als 15 m³, so ist hierauf in der Mitteilung besonders hinzuweisen. Der Mitteilung sind die unter Punkt "Benötigte Unterlagen" aufgeführten Bauvorlagen beizufügen. Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die oder der gegen Haftpflichtgefahren versichert ist, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben.
Nur wenn es sich um eine Baumaßnahme nach § 65 Abs. 3 NBauO handelt, ist der bautechnische Nachweis über die Standsicherheit z. B. für
- unterirdische Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche in sonstigen Wohngebäuden
- Stützmauern mit einer Höhe von mehr als 3 m
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m
und ggf. auch der bautechnische Nachweis über den Brandschutz z. B. für
- Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche
- sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 3
durch die Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Eine darüber hinausgehende Prüfung der Baumaßnahme durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgt jedoch nicht.
Die Verantwortung, dass das öffentliche Baurecht bei genehmigungsfreien Baumaßnahmen eingehalten wird, trägt die Bauherrin oder der Bauherr. Sie können jedoch verlangen, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durch die Bauaufsichtsbehörde durchgeführt wird.
Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Bauherrin oder dem Bauherrn folgende Bestätigungen vorliegen:
- Die Bestätigung der Gemeinde, dass die Erschließung gesichert ist und eine vorläufige Untersagung nach § 15 Baugesetzbuch nicht beantragen wird.
- Die Bestätigung, dass die Unterlagen nach § 62 Abs. 6 NBauO vollständig sind.
- Und soweit erforderlich, die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und ggf. die Eignung der Rettungswege geprüft worden sind.
Die Bestätigung hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Die Durchführung der Baumaßnahme darf von den Bauvorlagen nicht abweichen. Die Bauvorlagen einschließlich der bautechnischen Nachweise müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorliegen.
Gerne können Sie sich bei der Kärung von weiteren Fragen oder bei einer zweifelhaften Sachlage an die Mitarbeiterinnn und Mitarbeiter der Bauordnung wenden.
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt und der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsische Bauordnung
Baugesetzbuch
Baugebührenordnung
Benötigte Dokumente
- Vordruck "Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO)"
folgende Bauvorlagen sind beizufügen:
- aktueller Auszug aus der amtlichen Karte 1:5000
- einfacher oder qualifizierter Lageplan,
- Bauzeichnungen,
- Baubeschreibung,
- Nachweis der Standsicherheit,
- Nachweis des Brandschutzes,
- Nachweis des Schallschutzes,
- Nachweis des Wärmeschutzes,
- Nachweis des Erschütterungsschutzes,
- und soweit eine bauaufsichtliche Prüfung vorgesehen ist, die Unterlagen zur Prüfung des zweiten Rettungsweges,
- die erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit die bauliche Anlage nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt,
- bei baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen darüber enthält, eine Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung.
Anfallende Gebühren
Gebühren gemäß Nrn. 11.3 und 11.4 Baugebührenordnung:
Entgegennahme der Unterlagen und Überprüfung auf Vollständigkeit = 60 €
Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen = nach Zeitaufwand
Für die Erschließungsbestätigung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 € gemäß Verwaltungskostensatzung erhoben.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter