Baugenehmigung - verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO)
Für Baumaßnahmen sieht die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unterschiedliche Genehmigungsverfahren vor.
Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO)
Ohne Baugnehmigung - verfahrensfrei - dürfen die im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen in dem dort festgelegten Umfang errichtet, in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.
Von einem Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren gänzlich ausgenommen ist ebenfalls auch
- die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt,
- die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,
- die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume mit Badewanne oder Dusche oder mit Toilette,
- der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen und der im Anhang zu § 60 Abs. 1 NBauO genannten baulichen Anlagen. Ausgenommen hiervon sind Hochhäuser und Baudenkmale sowie Teile baulicher Anlagen, die nicht im Anhang zu § 60 NBauO aufgeführt sind,
- die Instandhaltung baulicher Anlagen.
Auch verfahrensfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts einhalten. Die Verantwortung hierfür trägt die Bauherrin oder der Bauherrn.
Gerne können Sie sich bei der Klärung von weiteren Fragen oder bei einer zweifelhaften Sachlage an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnung weden.
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt und der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Zuständige Mitarbeiter