Baulasten / Baulasterklärung
Baulast
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück. Eine Baulast kann jedoch keine privatrechtlichen Verhältnisse unter Nachbarn regeln. Sie dient dazu, abweichende Regelungen von bestehenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts treffen zu können. Die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) sieht u. a. folgende Baulasten vor:
- Vereinigungsbaulast nach § 2 Abs. 12 NBauO
Besteht das Baugrundstück aus mehreren aneinander grenzenden Grundstücken, muss durch eine Baulast gesichert sein, dass alle baulichen Anlagen auf diesen Grundstücken das öffentliche Baurecht so einhalten, als wären die Grundstücke ein Grundstück.- Zuwegungsbaulast nach § 4 Abs. 2 NBauO
Der jeweilige Eigentümer des zu belastenden Grundstücks verpflichtet sich zu dulden, dass auf einem bestimmten Teil seines Grundstücks ein Weg als Zugang und Zufahrt zum vorschriftsmäßigen Anschluss des zu begünstigenden Grundstücks an die öffentliche Verkehrsfläche angelegt, unterhalten und benutzt wird. - Anbaubaulast nach § 5 Abs. 5 NBauO
Der jeweilige Eigentümer des zu belastenden Grundstücks gestattet, dass von seinem Grundstück eine Teilfläche dem zu begünstigenden Grundstück bei der Bemessung des Grenzabstandes hinzugerechnet wird. Er verpflichtet sich weiterhin, mit baulichen Anlagen von dieser Teilfläche den vorgeschriebenen Grenzabstand einzuhalten.
Die Liste der möglichen Baulasten ist jedoch wesentlich Umfangreicher.
Baulasterklärung
Die Erklärung zur Abgabe einer Baulast ist vom Eigentümer des durch die Baulast belasteten Grundstücks abzugeben. Sind mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, muss die Baulast von allen Eigentümern erklärt werden. Unter Umständen müssen noch weitere Personen einer Baulasterklärung zustimmen (z.B. Nacherben, Vorkaufsberechtigte). Eine Baulast wird nicht nur von den aktuellen Eigentümern des belasteten Grundstücks übernommen, eine Baulast ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform und ist vor der Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Wird die Unterschrift nicht direkt vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet, muss die Unterschrift des Baulasterklärenden öffentlich, von einer Gemeinde oder von einer Vermessungsstelle nach § 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen beglaubigt sein.
Wirksam wird eine Baulast jedoch erst mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Die Bauordnung der Stadt Helmstedt führt das Baulastenverzeichnis für das Gebiet der Stadt Helmstedt bestehend aus den Gemarkungen Barmke, Emmerstedt, Helmstedt, Neu Büddenstedt und Offleben.
Für die Gemarkungen übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt nimmt diese Aufgabe der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) wahr.
Löschung einer Baulast
Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Baulast löschen bzw. hat die Baulast auf Antrag des Eigentümers des begünstigten oder des belasteten Grundstücks zu löschen, wenn ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse fehlt, wenn die bauaufsichtlichen Belange auch ohne Fortbestand der betreffenden Baulast eingehalten werden. Der Verzicht auf eine Baulast wird ebenfalls erst mit Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
sonstiges öffentliches Baurecht
Baugebührenordnung (BauGO)
Anfallende Gebühren
Für die Eintragung und die Lösung von Baulasten werden Gebühren gemäß Nrn. 8.1 und 8.2 Baugebührenordnung (BauGO) erhoben.
Je nach Art der Baulast sowie dem erforderlichen Zeitaufwand beträgt die Gebühr für eine
Eintragung: zwischen 60,00 € und 1.620,00 €,
Löschung: zwischen 60,00 € und 540,00 €.
Zuständige Mitarbeiter