Bauvoranfrage / Bauvorbescheid
Beginn der elektronischen Kommunikation
Die Stadt Helmstedt legt den voraussichtlichen Beginn der elektronischen Kommunikation für alle baurechtlichen Verfahren nach § 3 a Abs. 1 Satz 1 der niedersächsischen Bauordnung auf den 01. Januar 2024 fest (§ 86 Abs. 8 NBauO in der Fassung vom 01.01.2022). Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anzeigen, Mitteilungen, Anträge und alle Bauvorlagen an die Stadt Helmstedt in mindestens zweifacher Ausfertigung als Dokumente in Papierform zu übermitteln.
Wird vor Einreichung des Bauantrages eine rechtsverbindliche Auskunft der Bauaufsichtsbehörde benötigt, kann eine schriftliche Bauvoranfrage gestellt werden. Gemäß § 73 Niedersächsische Bauordnung kann über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, ein Bauvorbescheid erteilt werden. Dies gilt auch für die Frage, ob eine Baumaßnahme nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist.
Bauvoranfragen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn mit Tagesangabe unterschrieben sein. Die zur Beurteilung der einzelnen Fragen erforderlichen Bauvorlagen, sind mit einzureichen.
Bezieht sich die Bauvoranfrage nur auf die Vereinbarkeit der Baumaßnahme mit dem städtebaulichen Planungsrecht, sind der Anfrage lediglich ein Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens beizufügen.
Ein positiver Bauvorbescheid berechtigt noch nicht zum Bauen. Es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass das Bauvorhaben, wenn es mit der Bauvoranfrage weitgehend übereinstimmt, in den Punkten, die im Bauvorbescheid bereits geklärt sind, nicht abgelehnt werden kann.
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Innerhalb dieser Frist kann eine Fristverlängerung beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Baugesetzbuch
Baugebührenordnung (BauGO)
Benötigte Dokumente
- Vordruck "Antrag auf Bauvorbescheid (§ 73 NBauO)" mit Formulierung der Fragen, die im Rahmen des Bauvorbescheides beantwortet werden sollen
beizufügen sind diejenigen Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Fragen erforderlich sind, z. B.
- Lageplan mit Darstellung des Bauvorhabens
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis usw.
- Berechnung des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Fragen, ob die bauliche Anlage die Festsetzungen des Bebauungsplans einhält.
Anfallende Gebühren
Die Gebühren werden gemäß Nr. 1.13 Baugebührenordung erhoben. Je nach Umfang und Zeitaufwand liegt die Verwaltungsgebühr zwischen 60,00 € und 1.620,00 €.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter