Denkmalschutz
Der Denkmalschutz und die Denkmalpflege sind aufgrund des am 01.04.1979 erlassenen Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) zur öffentlichen Aufgabe erklärt worden. Das Land sorgt aufgrund dieses Gesetzes für den Schutz, die Pflege und die wissenschaftliche Erforschung der Kulturdenkmale. Um die Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege erfolgreich wahrnehmen zu können, müssen das Land, die Kommunen und die in der Denkmalpflege tätigen Einrichtungen und Vereinigungen gemeinsam mit den Eigentümern und Besitzern von Kulturdenkmalen zusammen arbeiten. Dabei ist die Pflicht zur Erhaltung der Kulturdenkmale oberstes Gebot. Für Baudenkmale ist z. B. eine Nutzung anzustreben, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet. Das Land und die Kommunen wollen und sollen die Eigentümer hierbei unterstüzten.
Für Beratungen und Entscheidungen im Denkmalschutz sind vorrangig die Unteren Denkmalschutzbehörden zuständig. Untere Denkmalschutzbehörden sind die Landkreise sowie die Gemeinden, die auch Untere Bauaufsichtsbehörde sind. So nimmt die Stadt Helmstedt für ihr Gebiet (Stadt Helmstedt einschl. Ortsteile Bad Helmstedt, Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahr. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur. Die Oberste Denkmalschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Unteren Denkmalschutzbehörden aus.
Neben den Denkmalschutzbehörden wirkt als staatliche Fachbehörde das Landesamt für Denkmalplfege bei der Ausführung des Denkmalschutzgesetzes mit. Zu den Hauptaufgaben gehören die fachliche Beratung, Erfassung und Erforschung der Kulturdenkmale, Durchführung von Restaurierungen und Grabungen, wissenschaftliche Grundlagenarbeiten, Unterhaltung zentraler Fachbibliotheken und Archive.
Maßnahmen an einem Kulturdenkmal bedürfen grundsätzlich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Der Antrag auf eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen der Gemeinde zuzuleiten. Wenn die Gemeinde nicht selbst die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde wahrnimmt, leitet sie den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme weiter. Eine denkmalrechtliche Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen oder wenn die Ausführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Denkmalschutzbehörde kann die Frist verlängern.
Eigentümer eines Baudenkmals können ggf. mit finanzieller Unterstützung bei der Erhaltung und Unterhaltung des Objektes rechnen. Neben möglichen direkten Zuwendungen (Zuschüsse / Fördermittel für Baudenkmale) aus Landesmitteln und Stiftungsvermögen, gibt es die indirekte Hilfe durch Steuervorteile. Berücksichtigung findet die Denkmaleigenschaft bei der Einheitsbewertung und den davon abhängigen Besteuerungen. Eine Minderung der Einkommensteuer wird ermöglicht durch erhöhte Abschreibungen für Baudenkmale. Voraussetzung heirfür ist eine Bescheinigung (Steuerbescheinigung) der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG)
Benötigte Dokumente
Die denkmalrechtliche Genehmigung ist mit einem formlosen Schreiben zu beantragen. Es kann jedoch auch das Formular "Antrag auf Denkmalrechtliche Genehmigung" verwendet werden. Als Anlage sind die für eine Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen beizufügen z. B. Baubeschreibung, Zeichnungen, Fotos, Kostenvoranschläge.
Anfallende Gebühren
Für denkmalrechtliche Genehmigungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Sind neben den denkmalrechtlichen Genehmigungen weitere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) und sonstige Entscheidungen erforderlich, werden Gebühren entsprechend der hierfür geltenden Vorschriften erhoben.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter