Erlaubnis zur Aufstellung von Geldspielgeräten
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis gem. § 33 c Gewerbeordnung (GewO) (Aufstellerlaubnis).
Der Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis ist bei der Hauptwohnsitzbehörde/ Betriebssitzgemeinde zu stellen. Er kann im Rathaus abgeholt oder bei entsprechender Nachfrage auch zugeschickt werden.
Gem. § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) dürfen die Spielgeräte nur aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort der Spielverordnung entspricht (sogenannte Geeignetheitsbestätigung). Hierfür muss eine Aufstellerlaubnis vorliegen.
Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art ) als selbständiges Gewerbe betreibt, muss gem. § 14 Abs. 3 GewO eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung vornehmen (siehe auch "Gewerbean-,ab- und ummeldungen).
Rechtsgrundlagen Allgemein
§ 33 c Gewerbeordnung (GewO).
Benötigte Dokumente
Dem Antrag auf Erteilung einer Aufstellerlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OG)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
- Steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes
- Lebenslauf
- Bescheinigung der IHK über die erfolgte Unterrichtung zum Spieler- und
Jugendschutz
- Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution
Anfallende Gebühren
Die Verwaltungsgebühr für die Aufstellerlaubnis beträgt 500,00 EUR.
Die Verwaltungsgebühr für die Geeignetheitsbestätigung beträgt 37,50 EUR.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter