Grundsteuer
Die Stadt Helmstedt erhebt für den Grundbesitz im Stadtgebiet Grundsteuern.
Die sich ergebende Höhe der Grundsteuer ist abhängig von der Art der Nutzung, der Gebäudeart und dem Wert des jeweiligen Grundstückes. Diese Bewertungen werden vom Finanzamt Helmstedt mittels Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid vorgenommen. Auf der Grundlage des der Stadt übermittelten Grundsteuermessbescheides erstellt die Stadt anschließend den jeweiligen Veranlagungsbescheid für die Grundsteuer. Dabei ist sie an die inhaltlichen Vorgaben des Finanzamtsbescheides gebunden.
Der mitgeteilte Messbetrag wird mit dem jeweils für das Haushaltsjahr festgesetzten Hebesatz multipliziert und ergibt so, den zu entrichtenden Grundsteuerjahresbetrag.
Da die Stadt Helmstedt keinen Einfluss auf die Berechnung und die Höhe des Grundsteuermessbetrages hat, sind Einwendungen hiergegen direkt an das zuständige Finanzamt zu richten.
Hebesätze | ab 2018: | ab 2022: |
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Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe) | 400 v.H. | 420 v.H. |
Grundsteuer B (alle anderen Grundstücke) | 410 v.H. | 440 v.H. |
Fälligkeiten:
15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres oder 01.07. für Jahreszahler
Der zugesandte Abgabenbescheid gilt auch für Folgejahre, bis er durch einen neuen Bescheid geändert oder ersetzt wird.
Um Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, besteht die Möglichkeit am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen.
Rechtsgrundlagen Ortsrecht
Hebesatzsatzung bzw. Haushaltssatzung der Stadt Helmstedt
Rechtsgrundlagen Allgemein
Grundsteuergesetz
Zuständige Mitarbeiter