Nutzungsänderung einer baulichen Anlage
Für die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage gelten die selben Genehmigungsvoraussetzungen wie für Baumaßnahmen. Das gilt auch in Fällen, in denen keine baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit der Nutzungsänderung vorgenommen werden. Durch eine Nutzungsänderung können sich bauordnungsrechtliche Voraussetzungen ändern, die im Genehmigungsverfahren neu überprüft werden müssen. So kann sich durch die neue Nutzungsart der Stellplatzbedarf ändern, es können Änderungen bezüglich der Raumhöhe, der Notausgänge, der sanitären Anlagen, der Brand- und Schallschutzbestimmungen usw. erforderlich werden. Planungsrechtlich muss geprüft werden, ob sich die neue Nutzung mit dem für das betreffende Gebiet geltenden Bebauungsplan vereinbaren lässt.
Ob die von Ihnen geplante Nutzungsänderung verfahrensfrei, genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, entnehmen Sie bitte den Beschreibungen der Anliegen:
- "Baugenehmigung - verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO)"
- "Baugenehmigung - genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO)"
- "Baugenehmigung - genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (§§ 63 und 64 NBauO)"
Bitte beachten Sie, dass von der Stadt Helmstedt diese Aufgabe nur für das Gebiet der Stadt Helmstedt (einschließlich Bad Helmstedt und der Ortsteile Barmke, Büddenstedt, Emmerstedt und Offleben) wahrgenommen wird. Für die übrigen Städte und Gemeinden des Landkreises Helmstedt ist der Landkreis Helmstedt (Geschäftsbereich Bauaufsicht, Denkmal- und Immissionsschutz, Conringstraße 27-30, 38350 Helmstedt) zuständig.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
Baugebührenordnung (BauGO)
Benötigte Dokumente
Siehe unter Anliegen:
"Baugenehmigung - genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§ 62 NBauO)"
oder
"Baugenehmigung - genehmigungspflichtige Baumaßnahmen (§§ 63 und 64 NBauO)"
Anfallende Gebühren
Die Gebühren werden gemäß Nr. 1.5 Baugebührenordnung errechnet. Die Gebühr beträgt zwischen mindestens 60,00 € und höchstens 1.620,00 €.
Sind für die Nutzungsänderung Baulasten, Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Prüfungen des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter