Schwerbehinderte
Parken für Schwerbehinderte
Menschen mit Schwerbehinderungen sind darauf angewiesen, möglichst kurze Wegstrecken zurückzulegen. Aus diesem Grunde sind, im gesamten Stadtgebiet verteilt, Sonderparkplätze für Schwerbehinderte eingerichtet worden. Diese Parkplätze liegen meistens im unmittelbaren Eingangsbereich von Geschäften, Behörden oder sonstigen Einrichtungen.
Um zu gewährleisten, dass diese Parkplätze auch von den Betroffenen genutzt werden können, hat der Gesetzgeber bestimmte Voraussetzungen an die Nutzer dieser Plätze gestellt und auf den Personenkreis der Schwerbehinderten beschränkt, der entweder das Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "Bl" (blind) in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen hat. Diese Eintragungen berechtigen zum Beantragen einer sogenannten "Parkerleichterung" bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Diese kann für maximal 5 Jahre, längstens jedoch für die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises ausgestellt werden.
Diejenigen, die noch nicht über einen Schwerbehindertenausweis bzw. die entsprechenden Eintragungen verfügen, können beim zuständigen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (für unser Gebiet zuständig: Außenstelle Braunschweig, Schillstr. 1, 38102 Braunschweig) einen entsprechenden Antrag stellen. Für die Dauer der Bearbeitungszeit des Antrages, längstens jedoch für den Zeitraum von 6 Monaten, besteht dann die Möglichkeit, eine vorläufige Parkerleichterung zu erteilen.
Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Für diesen Personenkreis gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, besondere Ausnahmegenehmigungen zu erhalten.
Als Inhaber des "orangefarbenen Parkausweises" haben Sie folgende Berechtigungen (sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht):
- Parken bis zu drei Stunden: an Stellen, an denen das eingeschränkte Halteverbot angeordnet ist (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- Überschreiten der zugelassenen Parkdauer: im Bereich eines Zonenhalteverbots
- Parken über die zugelassene Zeit hinaus: an Stellen, an denen Parken erlaubt, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist
- Parken während der Ladezeiten: in Fußgängerbereichen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist
- Parken bis zu drei Stunden: auf Parkplätzen für Bewohner (die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben)
- Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung: an Parkuhren und Parkscheinautomaten
- Parken in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen: außerhalb der markierten Parkstände – soweit der übrige Verkehr (insbesondere der fließende Verkehr) nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird
Die höchstzulässige Parkdauer von 24 Stunden darf nicht überschritten werden.
Voraussetzungen:
Sie können die Parkerleichterung beantragen, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Ihnen wurden die Merkzeichen "G" und "B" zuerkannt und der Grad der Behinderung (GdB) beträgt allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf Ihr Gehvermögen auswirken) mindestens 80.
- Ihnen wurden die Merkzeichen G und B zuerkannt und der GdB beträgt allein für Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule (soweit sich diese auf Ihr Gehvermögen auswirken) mindestens 70, wenn gleichzeitig ein GdB von mindestens 50 infolge von Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane festgestellt wurde.
- Sie leiden an Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa und der dafür festgestellte GdB beträgt mindestens 60.
- Sie haben einen künstlichen Darmausgang und eine künstliche Harnableitung und der dafür festgestellte GdB beträgt mindestens 70.
Hinweis: Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich eventuell aus der Summe der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Rechtsgrundlagen Allgemein
§ 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung - StVO -
Benötigte Dokumente
- Gültiger Schwerbehindertenausweis sowie ein aktuelles Lichtbild
- Aktuellstes Schreiben des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (ehem. Versorgungsamt)
- Ggf. die Bestätigung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (ehem. Versorgungsamt) über den Eingang des Antrages auf den entsprechenden Vermerk im Schwerbehindertenausweis.
Anfallende Gebühren
Die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Personen sind kostenlos.
Zuständige Mitarbeiter