Sondernutzung
Die öffentlichen Straßen und Wege stehen der Öffentlichkeit für bestimmte Zwecke zur Verfügung. Dieser Zweck wird durch die Widmung und Übergabe an die Öffentlichkeit (Sie kennen die Sache mit dem roten Band, welches mit einer überdimensionalen Schere zerschnitten wird?) festgelegt. So ist einfach ausgedrückt, die Straße grundsätzlich zum Befahren da und eine Fußgängerzone für die Fortbewegung der Bürger sowie die Kommunikation gedacht. Hindernisse sind da störend und nicht ohne weiteres vorgesehen.
Man spricht hier vom Gemeingebrauch, der Straßen, Wege und Plätze. Um hier aber Raum für Veränderungen zuzulassen, besteht nach dem Niedersächsischen Straßengesetz die Möglichkeit, mit Erlaubnis über einen gewissen Zeitraum die Straße über diesen Gemeingebrauch hin zu nutzen. Hier spricht man dann von Sondernutzung. Die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Nutzen Sie dazu unseren Antragsvordruck.
Typische Beispiele für Sondernutzungen sind:
Warenständer und -körbe
Plakatständer und Werbereiter
Außenbewirtschaftung
Informationsstände und -veranstaltungen
Straßenfeste, Kinderfeste
Plakatierung
Rechtsgrundlagen Allgemein
§ 18 Abs. 1 Nds. Straßengesetz (NStrG)
Sondernutzungssatzung der Stadt Helmstedt
Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Helmstedt
Benötigte Dokumente
Die Anträge auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Nutzen Sie dazu unseren Antragsvordruck
Anfallende Gebühren
Je nach Art, Anzahl und Dauer der Inanspruchnahme
25,00 € bis 300,00 €.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter