Spielhallen
Einer Erlaubnis bedarf nach § 33 i der Gewerbeordnung, wer eine Spielhalle betreiben will. Eine Spielhalle ist nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) ein Ort, an dem sog. Geldspielgeräte aufgestellt werden dürfen; und zwar im Gegensatz zu einer normalen Gaststätte, in der höchstens 3 derartige Geräte stehen dürfen, in einer erheblich höheren Anzahl. Die genaue Anzahl dieser Geldspielgeräte ist abhängig von der Größe der Spielhalle. Insgesamt darf pro 12 m² ein Geldspieler aufgestellt werden - maximal 12 solcher Geräte.
Ein besonderes Erfordernis zur Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ist in der baurechtlichen Zulässigkeit der geplanten Anlage zu sehen. Sobald nämlich eine Spielhalle neu erstellt werden soll, ist dafür ein Baugenehmigungsverfahren, das bei den zuständigen Bauämtern geführt wird, zwingend erforderlich. Aber auch bei bestehenden Altanlagen wird von der Erlaubnisbehörde die Baugenehmigungsbehörde während des Verfahrens eingeschaltet.
Die Außenwerbung der Spielhalle muss den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag entsprechen. Daher ist eine Darstellung der geplanten Werbung vorzulegen.
Rechtsgrundlagen Allgemein
§ 33 i und § 33 c Gewerbeordung (GewO), Spielverordnung (SpielV)
Benötigte Dokumente
- Antrag auf Spielhallenerlaubnis (s.u.).
- steuerliche Bescheinigung vom Finanzamt (bei juristischer Person für den/die Geschäftsführer und die juristische Person).
- Führungszeugnis für Behörden (bei juristischer Person für den/die Geschäftsführer) Belegart OG
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für Behörden (bei juristischer Person für den/die Geschäftsführer und die juristische Person) Belegart 9
- Lebenslauf
- 3 Grundrisszeichnungen der Räume, Lageplan des Betriebsgrundstücks
- Kopie des Miet-, Pacht- bzw. Nutzungsvertrages bzw. Eigentumsnachweis.
- Darstellung der geplanten Außenwerbung
- Sozialkonzept
- Erlaubnis gem. § 33 c Gewerbeordnung sofern die Geldspielautomaten selbst aufgestellt werden
Anfallende Gebühren
Die bei der Erteilung der Erlaubnis fällige Verwaltungsgebühr beträgt 700,00 EUR.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter