Wohnberechtigungsschein
Vor Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Mietwohnung (Sozialwohnung) benötigen Sie einen Wohnberechtigungsschein (sogenannter B-Schein), da eine öffentlich geförderte Wohnung nur an Personen vermietet werden darf, deren (Gesamt-) Jahreseinkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet und die einem bestimmten Personenkreis (z. B. Geringverdiener oder Senioren) angehören. In jedem Bundesland können andere Einkommensgrenzen und (oder) angemessene Wohnungsgrößen maßgebend sein. Daher ist die Gültigkeit des Wohnberechtigungsscheins auf das jeweilige Bundesland beschränkt.
In Niedersachsen ist am 01.01.2010 das Niedersächsische Wohnraumfördergesetz (NWoFG) in Kraft getreten. Danach gelten für Niedersachsen folgende Grenzen:
Haushaltsmitglieder / Einkommensgrenze / angemessene Wohnungsgröße
1 Person 17.000 € bis zu 50 m²
2 Personen 23.000 € bis zu 60 m²
3 Personen 26.000 € bis zu 75 m²
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die Einkommensgrenze um 3.000 € und die angemessene Wohnfläche um 10 m². Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 3.000 €.
Zuständig für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines ist jeweils die Kreis- bzw. Gemeindeverwaltung in deren Gebiet die Wohnung liegt, in die der Antragsteller bzw. die Antragstellerin wohnt oder wohnen will.
Rechtsgrundlagen Allgemein
Niedersächsisches Wohnraumfördergesetz (NWoFG)
Allgemeine Gebührenordnung (ALLGO)
Benötigte Dokumente
Für jede zum Haushalt gehördende Person mit eigenem Einkommen, ist dem Antrag auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung eine Einkommenserklärung einschließlich folgender Unterlagen beizufügen:
- Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate
- Nachweis über andere Einkünfte (z. B. Bescheid über Arbeitlosengeld I oder II, Renten-, Sozialhilfebescheid, BAföG-Bescheid, Nachweis über Unterhalt
- ggf. Nachweis über Schwerbehinderung
- ggf. Nachweis über bestehende Schwangerschaft
Weitere Nachweise können im Einzelfall erforderlich sein.
Anfallende Gebühren
Für die Ausstellung einer Wohnberechtigungsbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 18,00 € erhoben.
Formulare
Zuständige Mitarbeiter