Hilfe, es hat geschneit!
Nach vier schneearmen Jahren erlebt auch Helmstedt dieses Jahr wieder ein erhöhtes Schneefallaufkommen. Viele Bürger und Bürgerinnen sind unsicher, wie sie sich in einem solchen Fall zu verhalten haben, insbesondere welche Pflichten sie treffen und in welchem Umfang.
Die Stadt Helmstedt möchte daher aufklären, wer wann und in welchem Umfang für die Beseitigung von Schnee und Eis zu sorgen hat.
Die einzelnen Regelungen für den Bereich der Stadt Helmstedt sind in der öffentlich einsehbaren Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Helmstedt festgelegt und dort zu finden.
Räumzeiten:
Hat es über Nacht geschneit, werktags bis 8 Uhr (ansonsten ab 8 Uhr).
Hat es über Nacht geschneit, an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr (ansonsten ab 9 Uhr).
Die Räumpflicht besteht bis abends um 20 Uhr.
Die nächtliche Ruhezeit von 22:00 Uhr – 06:00 Uhr ist weiterhin einzuhalten.
Der Einsatz von lautem Gerät (z.B. Schneefräsen, Räumtraktoren, etc.) hat in dieser Zeit zu unterbleiben und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Straße:
Öffentliche Straßen:
Die Beseitigung von Schnee und Eis ist für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung und hat daher Vorrang vor der normalen Straßenreinigung.
Die Stadt Helmstedt befreit die öffentlichen Straßen vom Schnee. Hierbei muss aufgrund limitierter Räumfahrzeuge und Personal bei massivem Schneefall priorisiert werden.
Der Winterdienst ist Bestandteil der Straßenreinigung, erfolgt jedoch nach anderen Kriterien als die normale Straßenreinigung. Alle Straßen sind jeweils einer von drei Einsatzstufen zugeordnet. Dabei werden zunächst die Straßen der Einsatzstufe I geräumt. Dies sind die Hauptverkehrsstraßen, sowie diejenigen Straßen, in denen Buslinien verkehren. Danach erfolgt die Reinigung der Straßen der Einsatzstufe II (nachrangige Straßen) und der Einsatzstufe III (untergeordnete Straßen).
Da Winterdiensteinsätze je nach den Witterungsbedingungen erfolgen müssen, wird nach Bedarf geräumt. Dabei unterscheiden sich die Einsatzzeiten, zu denen geräumt wird, von den üblichen Kehrzeiten.
Privatwege:
Die Räumpflicht obliegt den Eigentümern der Straße.
Gehwege, gemeinsame Rad- und Gehwege, Gossen, Einlaufschächte, Radwege:
Die Räumpflicht obliegt den Grundstückseigentümern, deren Grundstück an einen Gehweg, etc. angrenzt. Wege sind schneefrei zu halten und bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.
Vor öffentlichen Gebäuden ist die Stadt Helmstedt zuständig.
Vor allen Privatgebäuden (Häuser, Firmengebäude, Leergrundstücke) die jeweiligen Eigentümer.
Bei Mietgebäuden ist vertraglich geregelt, ob die Räumpflicht durch den Mieter wahrzunehmen ist. Gibt es dahingehend keine oder eine entgegenstehende Regelung im Mietvertrag, obliegt dem Vermieter die Räumpflicht.
Bei Geh- und Radwegen, die beidseitig an Grundstücke angrenzen, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf diese Wege bis zur Wegemitte; in den Fußgängerzonen (z. B. Neumärker Straße und Markt) bis zu einer Breite von 2,50 m ab der Grundstücksgrenze. Bei Eigentümern von Eckgrundstücken, auf welche die Reinigungspflicht voll übertragen wurde, erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahn.
Geeignete Streumittel:
Es dürfen bei der Reinigung keine Hilfsmittel eingesetzt werden, die den Boden verunreinigen oder die Verunreinigung des Grundwassers oder von Gewässern besorgen lassen (z. B. Tenside, Herbizide, Pestizide).
Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien, Salze und Asche nicht verwendet werden.
Streusalz nur in Ausnahmefällen (z.B. bei eisbildendem Regen), wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann. Insbesondere an gefährlichen Stellen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf oder –abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.
Geeignete Mittel sind z.B. Sand oder Split.
Wohin mit dem Schnee?
Schmutz, Laub, Papier, sonstiger Unrat, Wildkraut und Gras sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
Schnee und Eis dürfen weiterhin nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Von Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße verbracht werden.
Dies bedeutet, dass der Schnee auf das eigene Grundstück zu schaufeln ist (in der Fußgängerzone bis zur Straßenmitte).
Gullis und Hydranten:
Gullis (Einlaufschächte) und Hydranten für die Feuerwehr sind grundsätzliche schnee- und eisfrei zu halten und ebenfalls zu beräumen.
Die Position von Unterflurhydranten ist durch Hydranten-Hinweisschilder zu erkennen. Dies sind weiße Schilder mit roter Umrandung sowie schwarzer Schrift und Zahlen. Das langgezogene T auf dem Schild zeigt die Richtungen an, wo der Hydrant sich vom Standpunkt des Schildes aus gesehen befindet.
Die Zahl unterhalb des Querbalkens (links oder rechts) gibt an, wie weit seitlich entfernt sich der Hydrant (je nach Position der Zahl entweder links oder rechts) vom Schild in Metern aus befindet. Die Zahl unterhalb des Längsbalkens gibt die Entfernung nach vorne (vom Schild aus rückwärts) in Metern an.
Ordnungswidrigkeiten:
Es wird darauf hingewiesen, dass unberäumte Wege eine konkrete Gefahr für Leib und Leben darstellen. Daher werden festgestellte Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten umgehend geahndet. Dabei können Geldbußen bis 5.000.00 Euro verhängt werden.
Es wird daher nachdrücklich um die Einhaltung der vorstehenden Regelungen gebeten.
