Neues Niedersächsisches Gaststättengesetz tritt in Kraft
Helmstedt. Am 1. Januar 2012 tritt das neue Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft. Zukünftig entfällt die Erlaubnispflicht und somit die kostenintensive Konzessionsge-bühr und die lange Bearbeitungsdauer.
Jeder der beabsichtigt, Alkohol auszuschenken, also auch für eine kurze Zeit, muss nach dem neuen Gesetz vier Wochen vor dem Ausschank eine Anzeige im Produkt Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, im Zimmer 21, Sockelgeschoss des Rathauses, vornehmen. Mit der Anzeige ist ein Nachweis darüber vorzulegen, dass ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragt wurden.
Anzeigen können frühestens am 02.01.2012 entgegengenommen werden. Kann dem An-tragsteller in begründeten Fällen die Einhaltung der Frist nicht zugemutet werden, besteht die Möglichkeit, eine kostenpflichtige Fristverkürzung zu beantragen. Auch diejenigen, die nur alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, und dies auch nur für kurze Zeit, müssen den Gaststättenbetrieb ebenfalls vier Wo-chen im Voraus anzeigen. Hier entfällt jedoch die Vorlage des Führungszeugnisses und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.
„Für Fragen rund um das Gaststättengewerbe stehen bei dem Produkt Gewerbe- und Gast-stättenangelegenheiten bei der Stadt Helmstedt Ellen Stender, Tel. 17-2460 und Uwe Delius, Tel. 17-2461 zur Verfügung“ erläutert Erster Stadtrat Klaus Junglas.
Eine Gaststättengewerbeanzeige kann über die Homepage der Stadt Helmstedt unter <link http: www.stadt-helmstedt.de>www.stadt-helmstedt.de, Verwaltungsdienste A-Z, Gaststättengewerbeanzeige herunterge-laden werden:
Inhaber einer Reisegewerbekarte fallen nicht unter das Niedersächsische Gaststättengesetz, wenn während einer Veranstaltung alkoholische und nichtalkoholische Getränke bzw. zube-reitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.
