Grundstücksteilungen erfordern keine Genehmigung mehr
Die grundbuchliche Teilung eines bebauten Grundstücks erforderte nach den bislang geltenden Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung zu ihrer Wirksamkeit die Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Gleiches galt für ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist.
Nach der Aufhebung des § 94 der Nds. Bauordnung zum 13.12.2008 entfällt diese Genehmigungspflicht. Der Wegfall der Teilungsgenehmigung bringt Erleichterungen für den Bürger. Es werden Genehmigungsgebühren gespart und die Teilung von Grundstücken kann nun schneller durchgeführt werden. Der Grundstückseigentümer muss jedoch bei der Teilung des Grundstücks nach wie vor die baurechtlichen Bestimmungen (z. B. die Einhaltung der Grenzabstände, Brandschutz) beachten, da ansonsten baurechtswidrige Zustände entstehen können. In Zweifelsfällen wird empfohlen, sich bei der Bauaufsichtsbehörde oder einem Entwurfsverfasser (z.B. Architekt, Bauingenieur) zu informieren.
Weiterhin einer Genehmigung der Gemeinde bedürfen allerdings Grundstücksteilungen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten.
Beglaubigung von Baulasterklärungen auch durch Gemeinden möglich
Beabsichtigt ein Bauherr z.B. die Erweiterung seines Wohngebäudes mit vermindertem Grenzabstand, dann benötigt er hierfür von seinem Grundstücksnachbarn die Zustimmung in Form einer Baulast, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklärt werden muss (Baulasterklärung).
Die Erklärung bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt sein. Sofern die Beurkundung nicht bereits durch einen Notar erfolgte, musste die Unterschrift bislang von der Bauaufsichtsbehörde beglaubigt werden.
Die Änderung des § 92 Abs. 2 der Nds. Bauordnung zum 13.12.2008 ermöglicht es, dass die Beglaubigung von Baulasterklärungen nunmehr auch von den Städten, Gemeinden und Samtgemeinden vorgenommen werden kann. Dies erspart dem Bürger ggf. lange Anfahrtswege zur Erledigung der erforderlichen Behördengänge. Um spätere Probleme zu vermeiden wird jedoch empfohlen, den Inhalt einer Baulasterklärung vorab mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
