In seiner Sitzung am 18. März 2010 hat der Rat der Stadt Helmstedt beschlossen, dass eine raumordnerische Vereinbarung zur Prüfung der Raumverträglichkeit abgeschlossen wird.
Weiterhin sprach sich der Rat für die Ergänzung des örtlichen Einzelhandelskonzeptes aus.
Stadtbaurat Thorsten Kubiak führt aus:
Der Rat der Stadt hatte am 17.März 2005 einen Grundsatzbeschluss über die Errichtung eines Designer Outlet Centers in Helmstedt gefasst und am 15.02.2007 eine Resolution zum Landesraumordnungsprogramm verabschiedet.
Eine Genehmigung des Outlet-Centers ist hiermit nicht verbunden.
Was ist nötig zur Erlangung der Genehmigung?
Zum Ende des Verfahrens natürlich eine Baugenehmigung, die jedoch nur erteilt werden kann, wenn die planungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Deshalb ist zuvor ein „Paket“ Bauleitplanung nötig, also vor allem die einschlägige Änderung des Flächennutzungsplanes und ein Bebauungsplan.
Hierzu gibt es bereits ein eingeleitetes Aufstellungsverfahren, welches aber durch die gefor-derte Reduktion der Verkaufsflächen von 17.000 m² auf unter 10.000 m² einen geänderten Entwurf und Aktualisierungen erfordert. Schon jetzt (und auch bekannt gemacht) liegen somit Entwürfe für Festsetzungen der Branchenfestlegungen und –ausschlüsse vor.
Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung (das ist die planmäßige Ordnung, Entwicklung und Sicherung von größeren Gebietseinheiten wie Regi-onen, Länder, Bundesgebiet) anzupassen. Dieses Abgleichen mit den Plänen der Raumord-nung – und damit das „Freimachen“ für eine rechtsgültige Bauleitplanung ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn in einem normierten Raumordnungsverfahren ( vgl. <link http: www.zgb.de barrierefrei content regionalplanung pdf>www.zgb.de/barrierefrei/content/regionalplanung/pdf/Ablaufschema%20ROV.pdf ) die sogenannte Raumverträglichkeit im Verhältnis zum mittelzentralen Verflechtungsbereich / Umland und zur Innenstadt mittels eines vom Träger der Regionalplanung, hier dem Zweck-verband Großraum Braunschweig, anerkannten Gutachters nachgewiesen wird.
Es soll daher eine raumordnerische Vereinbarung zwischen dem ZGB, dem Investor - der Ostfalen Outlet Center GmbH in Helmstedt - und der Stadt Helmstedt geschlossen werden, in der die Schritte fixiert werden, die dann zur Eröffnung des Raumordnungsverfahrens führen sollen.
Keineswegs ist dies die Vorentscheidung über den Ausgang des Raumordnungsverfahrens! Überdies bleibt die Stadt Helmstedt nach wie vor im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren Herr über die kommunale Bauleitplanung.
Im Landesraumordnungsprogramm 2008 heißt es, dass Hersteller-Direktverkaufszentren unter dem allgemeinen Oberbegriff „Einzelhandelsgroßprojekte“ laufen, die dann allerdings aufgrund ihrer Ausprägung und Funktion ohnehin nur zulässig sind, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen, also weiterhin auch vor allem hinsichtlich der Verkaufsflächen-größe in Beziehung zur zentralörtlichen Bedeutung des jeweiligen Standortes stehen. „Klei-nere Hersteller-Direktverkaufszentren [also unter 10.000 m²] können auch in Mittelzentren innerhalb städtebaulich integrierter Lagen (…) raumverträglich sein.“ Konsequenterweise wird hier auf der Ebene der Regional- und Landesplanung, nicht jedoch in der Bauleitplanung allgemein von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb gesprochen. Der Rat der Stadt hat allerdings wiederholt unterstrichen, wie wichtig ihm die Verdeutlichung ist, dass es in der späteren Vertriebsform um einen Hersteller-Direktverkauf geht.
In der Präambel zur Vereinbarung wird auf die Notwendigkeit zur Stärkung des Mittelzent-rums hingewiesen.
Für die Stadt ergeben sich insofern Verpflichtungen aus § 1 der Vereinbarung, als dass es der ZGB zur Sicherung der raumordnerischen Grundsätze für erforderlich hält, dass die Stadt das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept und die sogenannten Zentralen Ver-sorgungsbereiche mit bauleitplanerischen Mitteln umsetzt.
Bevor es also in der Bauleitplanung weitergeht, würde somit der ZGB als neutrale Instanz auf Antrag des Investors dann das Raumordnungsverfahren einleiten, wenn von diesem alle Unterlagen vorliegen. Der Antragsteller hat darin überzeugend darzulegen, dass Einzelhandel, Verkehr und Umwelt (noch höhere „Hürden“ bestehen dann in der Bauleitplanung) nicht zu stark bzw. lediglich in einem raum-verträglichen Maße beeinträchtigt werden.
Verbände und Behörden werden in diesem Prüfverfahren beteiligt.
