Bekanntmachung
über die Einsichtnahmefrist in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Niedersächsischen Landtag
am 27. Januar 2008
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Wahlbezirke der Stadt Helmstedt kann in der Zeit vom 07.01.2008 bis 11.01.2008 während der allgemeinen Öffnungszeiten und zu-sätzlich am Donnerstag, den 10.01.2008 bis 18.00 Uhr im Rathaus, Markt 1, Zimmer 35, eingesehen werden. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wahlberechtigte Personen haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten in dem genannten Zeitraum zu überprüfen.
Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 11.01.2008, bis 12.15 Uhr, bei der Stadt Helmstedt, Markt 1, 38350 Helmstedt, schriftlich gestellt oder durch Erklärung zur Niederschrift gegeben werden. Sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstelle-rin/Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 06.01.2008 eine Wahlbenachrichtigung. Eine Person, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und ggf. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn sie nicht Gefahr laufen will, dass sie ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
Ø ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
wenn er seine Wohnung nach dem 16.12.2007 in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;
Ø ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat,
wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren von der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 25.01.2008, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, e-mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig.
In den Fällen bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigten können Wahlscheine noch bis zum Wahltag bis 15.00 Uhr beantragt werden. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die beantragende Person muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist.
Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
Wahlberechtigte mit Wahlschein können an der Wahl
durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
Bei der Briefwahl hat die wählende Person der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist,
Ø ihren Wahlschein,
Ø in einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren Stimmzettel
zu übermitteln. Die Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Kreiswahlleiterin/des zuständigen Kreis-wahlleiters abgegeben werden.
An eine andere als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachge-wiesen wird und die Unterlagen der wahlberechtigten Person nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.
Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein angegeben.
Helmstedt, den 19.12.2007
In Vertretung
Junglas
(Erster Stadtrat)