80.000 € sind in 2008 in entsprechende Objekte geflossen
Die Helmstedter Stiftung zur Erhaltung von Helmstedter Kulturdenkmalen war auch im Jahr 2008 ein wichtiger Garant dafür, dass Investitionen an Denkmalen vorgenommen werden konnten. „Über 80.000 € wurden an Helmstedter Eigentümer ausgezahlt“ teilt Wolfgang Brumund vom Fachbereich Planen und Bauen der Stadt Helmstedt mit. Das Spektrum der geförderten Maßnahmen war dabei weit gefächert. „Nicht alle Eigentümer sind in der Lage, die mit einer denkmalgerechten Instandsetzung und Unterhaltung alter Bausubstanz verbundenen Aufgaben zu tragen“, erläutert Brumund. Mit Hilfe der Stiftungsmittel könne dazu beigetragen werden, das historische Erscheinungsbild Helmstedts und seiner Ortsteile mit seinen mehr als 500 Baudenkmalen zu erhalten und zu pflegen. Bezuschusst wurden im vergangenen Jahr beispielsweise die Erneuerung von Fenstern und Fassaden. Eine Unterstützung bei einer Untersuchung der Salzbelastung des Mauerwerkes wurde ebenfalls durch Stiftungsmittel möglich gemacht.
Die größte Fördersumme erhielt die Sanierung der Klostermauer an der Beendorfer Straße mit fast 30.000 €. Ohne die Hilfeleistung der Stiftung wäre es der Eigentümerin nicht möglich gewesen, diese für die Helmstedter Stadtgeschichte wichtige historische Mauer auf ganzer Länge zu erhalten. Die zweithöchste Einzelförderung bekam die Fassadensanierung des Gebäudes Kleiner Wall 1.
Die Stiftungsmittel für die Förderung von Denkmalen werden aus den Erträgen (Zinseinnahmen) des Stiftungsvermögens bereit gestellt. In den nächsten Jahren wird der Förderbedarf in Helmstedt vermutlich stetig steigen. Um so wichtiger ist es, dass das Stiftungsvermögen und damit die Erträge deutlich erhöht werden. Die Stadt hofft daher auf engagierte Bürger, die bereit sind, die Stiftung mit einer Spende zu unterstützen. Spenden können unter Angabe des Verwendungszweck „Stiftung Denkmalschutz“ auf das Konto der Stadtkasse Helmstedt, Konto-Nr. 5 802 095 bei der Braunschweigischen Landessparkasse BLZ 250 500 00 eingezahlt werden. Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungsbescheinigungen gem. § 10 Einkommensteuergesetz auszustellen.