Das Niedersächsische Meldegesetz räumt den Meldepflichtigen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu ihrer Person ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen
• an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört
• zu Alters- und Ehejubiläen
• an Parteien oder Wählergruppen usw.
• an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen
• an Träger für Abstimmungen, Volksbegehren oder Volksinitiativen
• an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
• an Adressbuchverlage
• zum automatisierten Abruf über das Internet
• von melderechtlicher Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden
Einwohner, die vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können dazu persönlich bei der Stadt Helmstedt im Rathaus, vorsprechen oder sich das entsprechende Formular unter der Internetadresse <link http: www.stadt-helmstedt.de>www.stadt-helmstedt.de und dem Stichwort „Verwaltungsdienste/Anliegen A-Z/Anmeldung“ ausdrucken.