Wegen der vorherrschenden Witterungsverhältnisse weist die Stadt Helmstedt darauf hin, dass die Eigentümer von Grundstücken und denen gleichgestellte Personen (z. B. Mieter) die anliegenden Straßen und Wege in der Zeit von 8.00 Uhr (Sonn- und Feiertags ab 9.00 Uhr) bis 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten haben. Über Nacht auftretender Schneefall muss bereits zu Beginn der genannten Räumzeit beseitigt sein. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Chemikalien und Asche ist nicht gestattet. Streusalz ist nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei eisbildendem Regen zulässig. Gehwege sind stets auf einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Bei Radwegen sind 0,80 m ausreichend. Gemeinsame Geh- und Radwege sind bis zu 2,00 m von Schnee und Eis zu befreien. Sind Gehwege nicht vorhanden, ist am Seitenraum beziehungsweise am äußersten Rand der Fahrbahn ein 1,20 m breiter Weg freizuhalten. Eis und Schnee dürfen nicht so gelagert werden, dass sie den Verkehr auf Fahrbahn, Geh- und Radwegen gefährden oder über das notwendige Maß hinaus behindern. Gleiches gilt für Fußgängerzonen, wo von den Anliegern 2,00 m breite Streifen ab der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten sind.
Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in zahlreichen Straßen auch die Reinigung der Fahrbahnen den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen wurde. Dieses umfasst auch den Winterdienst. In diesen Fällen sind die Fahrbahnen grundsätzlich schneefrei zu halten und bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Verstöße gegen die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Helmstedt sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
