In den letzten Tagen waren die ersten z. T. massiven Schneefälle im Stadtgebiet zu ver-zeichnen. Dabei musste leider festgestellt werden, dass diverse Reinigungspflichtige die Gehwegreinigung nur mangelhaft oder gar nicht durchführen.
Auch wenn in Anbetracht der jahrelang nicht vorgekommenen Schneemengen die Erfüllung der bestehenden Pflichten nicht immer leicht ist, weist die Stadt Helmstedt darauf hin, dass die Eigentümer von Grundstücken und denen gleichgestellte Personen (z. B. Mieter) die anliegenden Straßen und Wege in der Zeit von 8.00 Uhr (Sonn- und Feiertags ab 9.00 Uhr) bis 20.00 Uhr schnee- und eisfrei zu halten haben. Über Nacht auftretender Schneefall muss bereits zu Beginn der genannten Räumzeit beseitigt sein. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu streuen. Die Verwendung von Chemikalien und Asche ist nicht gestattet. Streusalz ist wegen seiner schädigenden Wirkung (insbesondere für die Umwelt) nur in Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei eisbildendem Regen zulässig.
Gehwege sind stets auf einer Breite von 1,20 m freizuhalten. Bei Radwegen sind 0,80 m ausrei-chend. Gemeinsame Geh- und Radwege sind bis zu 2,00 m von Schnee und Eis zu befreien. Sind Gehwege nicht vorhanden, ist am Seitenraum beziehungsweise am äußersten Rand der Fahrbahn ein 1,20 m breiter Weg freizuhalten. Eis und Schnee dürfen nicht so gelagert werden, dass sie den Verkehr auf Fahrbahn, Geh- und Radwegen gefährden oder über das notwendige Maß hinaus behindern. Gleiches gilt für Fußgängerzonen, wo von den Anliegern 2,00 m breite Streifen ab der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten sind.
Abschließend werden Fußgänger gebeten, an Gebäuden auf herunterhängende Eiszapfen und sich möglicherweise lösende Dachlawinen zu achten. Soweit die entsprechenden Haus-eigentümer eine gefahrlose Entfernung dieser Gefahrenquellen vornehmen können, sollte dies veranlasst werden.
