Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 27. Januar 2008, findet in Niedersachsen die
Wahl zum Niedersächsischen Landtag
statt.
Die Wahl dauert von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
2. Die Stadt Helmstedt ist in 23 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für das Altenzentrum der Arbeiterwohlfahrt, Glockbergstr. 37a, und das DRK-Seniorenpflegeheim am Wallplatz, Streplingerode 13, sind Sonderwahlbezirke gebildet worden.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 02.01. bis 06.01. 2008 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wählerinnen/Wähler haben zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und ein amtliches Personaldokument bereitzuhalten. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält am Wahltag im zuständigen Wahlraum einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern:
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, ggf. auch ihrer Kurzbezeichnung, bei Bewerberinnen/Bewerbern, die nicht für eine Partei auftreten, die Bezeichnung „Einzelbewerberin/Einzelbewerber“ und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, ggf. auch ihre Kurzbezeichnungen, und jeweils die Namen der ersten drei Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Landeswahlvorschläge und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/der Wähler gibt die Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin/
welchem Bewerber sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Landeswahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann.
4. Im Wahlbezirk 13, Julianum, Goethestraße, werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in 5 Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist in § 52 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes geregelt und zugelassen. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen/Wähler durch Wort, Ton, Schrift, Bild oder sonstige Darstellungen sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes - NLWG)
6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 2 NLWG). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Eisermann
(Bürgermeister)