Widerspruchsrecht bei der Weitergabe von Meldedaten

Das Niedersächsische Meldegesetz vom 25.01.1998 (Nds. GVBl. 1998, S. 56 ff.) zul. geändert am 12.10.2006 (Nds. GVBl.Nr. 24/06/S. 444) räumt den Meldepflichtigen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten zu ihrer Person ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Dabei handelt es sich um Datenübermittlungen an

• öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften über Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören; dies gilt nicht für die Mitteilung, dass der Ehegatte einer anderen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehört;

• Parteien oder Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen, Volksbegehren oder Volksentscheiden

• Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen

• Adressbuchverlage

• Internetauskünfte

• Übermittlung melderechtlicher Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr volljährig werden.

Einwohner, die vom Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, können dazu persönlich bei der Stadt Helmstedt im Rathaus, Zimmer 40, vorsprechen oder sich das entsprechende Formular unter der Internetadresse <link http: www.stadt-helmstedt.de>www.stadt-helmstedt.de und dem Stichwort „Verwaltungsdienste/Anliegen A-Z/Anmeldung“ ausdrucken.

Stadtverwaltung Helmstedt

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