Helmstedt. Das Niedersächsische Gesetz über die Feiertage regelt für die Karwoche ab Donnerstag, 17. April, 5 Uhr, bis Sonnabend, 19. April, 24 Uhr folgendes: Nicht erlaubt sind neben dem Verbot der öffentlich bemerkbaren Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, Tanzveranstaltungen.
Außerdem sind am Karfreitag verboten: Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, öffentliche sportliche Veranstaltungen, alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen. Ebenso sind Spielhallen an diesem Tag geschlossen zu halten.
