1. Die Lohnsteuerkarten 2008 sind den Arbeitnehmern, die Einwohner der Stadt Helmstedt sind, in der 43. Kalenderwoche durch die Deutsche Post AG übersandt worden. Die steuerfreien Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sind nach Möglichkeit bereits eingetragen.
2. Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2008 überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2008 zu Beginn des Kalenderjahres ihren Arbeitgebern auszuhändigen, und falls ihnen diese bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.
4. Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2008 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln.
Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
5. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.
6. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berücksichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.
7. Anträge auf
a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,
b) Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahren in besonderen Fällen (z. B. für die keine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegt werden kann),
c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter,
d) Berücksichtigung von im Ausland ansässigen Kindern,
e) Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrages in Sonderfällen,
f) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastungen,
g) Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums usw.,
h) Berücksichtigung von steuerlich anzuerkennenden (voraussichtlichen) Verlusten
sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.
8. Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z. B. zur Steuerklasse und zum Kirchensteuerabzug) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei der Stadt Helmstedt einzureichen.
9. Für weitere Einzelheiten steht die Info-Hotline (Tel.: 0180-334 0 334) und der kleine Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2007 zur Verfügung. Dieser Ratgeber ist im Internet unter <link http: www.ofd.niedersachsen.de>www.ofd.niedersachsen.de/Aktuelles&Service/Steuermerkblätter&Broschüren zu finden.
